Ich bin in eine Abofalle geraten — was kann ich tun?
Kurz beantwortet
Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam: Nach § 312j Abs. 3 BGB muss die Bestellschaltfläche eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen. Fehlt das, ist der Vertrag nicht wirksam geschlossen. Widersprechen Sie der Forderung schriftlich und kündigen Sie nicht — eine Kündigung setzt einen Vertrag voraus.
Der stärkste Hebel: die Buttonlösung
Nach § 312j Abs. 3 BGB muss der Unternehmer bei einem entgeltlichen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Die Schaltfläche muss gut lesbar mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Wird das nicht eingehalten, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zustande.
Was nicht genügt
Beschriftungen wie "Weiter", "Anmelden", "Jetzt starten" oder "Bestellung abschicken" erfüllen die Anforderung nicht. Zusätzlich müssen die wesentlichen Angaben — Gesamtpreis, Laufzeit, Kündigungsbedingungen — unmittelbar vor der Bestellung klar und hervorgehoben dargestellt werden. Fehlt eines davon, spricht viel dafür, dass kein wirksamer Vertrag vorliegt.
Nicht kündigen, sondern bestreiten
Eine Kündigung setzt einen bestehenden Vertrag voraus. Wer kündigt, bestätigt im Ergebnis das, was er bestreiten will. Die richtige Erklärung lautet: Ein Vertrag ist zwischen uns nicht zustande gekommen, ich widerspreche der Forderung. Ergänzen Sie die Aufforderung, Nachweise für den behaupteten Vertragsschluss vorzulegen — wer einen Vertragsschluss behauptet, muss ihn im Streitfall belegen.
Die Zahlungsseite
Bei einer SEPA-Lastschrift ohne gültiges Mandat besteht eine deutlich längere Widerspruchsfrist als bei autorisierten Lastschriften; der Vorgang ist unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Lassen Sie das Mandat zusätzlich bei Ihrer Bank sperren, damit keine weiteren Abbuchungen erfolgen. Bei Kartenzahlungen läuft es über das Reklamationsverfahren des Kartenherausgebers.
Vorsorglich zweistufig formulieren
Ergänzen Sie: "Rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht widerrufe ich und kündige hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt." Damit ist der Fall abgedeckt, dass doch ein Vertrag zustande gekommen ist. Bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf — Forderungen aus solchen Fällen tauchen erfahrungsgemäss auch nach Jahren wieder auf.
Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag ab. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin zuständig.
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