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Kündigung

Muss jeder Anbieter einen Kündigungsbutton haben?

Von Erstveröffentlicht: 19. August 2026Zuletzt fachlich geprüft: 19. August 2026Gültigkeit: DE

Kurz beantwortet

Bei Verbraucherverträgen über Dauerschuldverhältnisse, die auf einer Website geschlossen werden können, ja. § 312k BGB verlangt eine leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche, die zu einer Bestätigungsseite führt. Ausgenommen sind Verträge, die nicht online abschliessbar sind, sowie bestimmte regulierte Bereiche wie Finanzdienstleistungen.

Wofür die Pflicht gilt

Massgeblich ist § 312k BGB, in Kraft seit dem 1. Juli 2022. Die Vorschrift gilt für Verbraucherverträge über Dauerschuldverhältnisse, die auf einer Website geschlossen werden können. Ob Sie den konkreten Vertrag tatsächlich online abgeschlossen haben, ist dabei nicht entscheidend — es genügt, dass der Abschluss über die Website möglich ist. Nicht erfasst sind Verträge, die ausschliesslich in einer Filiale oder telefonisch zustande kommen, sowie einzelne regulierte Bereiche, für die Sondervorschriften bestehen.

Wie die Schaltfläche aussehen muss

Das Gesetz verlangt eine Schaltfläche mit der Beschriftung "Verträge hier kündigen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Sie muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Ein Klick führt zu einer Bestätigungsseite, auf der die Kündigung mit einer weiteren Schaltfläche abgeschickt wird. Der Zugang darf nicht von einem Login abhängen: Wer seine Zugangsdaten verloren hat, muss trotzdem kündigen können.

Was Sie danach bekommen müssen

Der Anbieter muss den Zugang der Kündigung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen, unter Angabe von Inhalt, Datum und Uhrzeit sowie dem Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet. Diese Bestätigung ist das wichtigste Dokument des ganzen Vorgangs — sie stammt vom Vertragspartner und nennt ein konkretes Vertragsende. Speichern Sie sie, statt sich auf das Kundenkonto zu verlassen.

Wenn der Button fehlt

Fehlt die Schaltfläche oder ist sie nicht ordnungsgemäss ausgestaltet, kann der Verbraucher den Vertrag nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das ist die wirksamste Folge der Vorschrift und der Grund, warum sich ein Blick lohnt, bevor man eine lange Frist akzeptiert. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

Wo Sie sich beschweren können

Verstösse können bei den Verbraucherzentralen gemeldet werden. Diese verfolgen Abmahnungen gegen Anbieter, die die Vorschrift nicht umsetzen, und haben die Durchsetzung seit 2022 systematisch betrieben. Für den eigenen Vertrag ist die Meldung allerdings nicht der schnellste Weg — dort hilft die Kündigung unter Berufung auf § 312k Abs. 6 BGB unmittelbarer.

Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag ab. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin zuständig.

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Häufig gestellte Fragen

Gilt der Kündigungsbutton auch für Verträge, die ich in einer Filiale abgeschlossen habe?
Massgeblich ist, ob der Vertrag über die Website abgeschlossen werden kann, nicht wie Sie ihn tatsächlich abgeschlossen haben. Ist der Online-Abschluss möglich, greift die Vorschrift auch für Ihren in der Filiale geschlossenen Vertrag.
Darf der Anbieter für die Kündigung einen Login verlangen?
Nein. Die Schaltfläche muss unmittelbar und leicht zugänglich sein. Ein vorgeschalteter Login widerspricht dem, weil er Verbraucher ausschliesst, die ihre Zugangsdaten verloren haben.
Was, wenn ich den Button nicht finde?
Machen Sie einen Screenshot der Seite mit Datum und kündigen Sie schriftlich unter Hinweis auf § 312k Abs. 6 BGB zum sofortigen Zeitpunkt. Der Screenshot dokumentiert, worauf Sie sich berufen.

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