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TKG Telekommunikationsgesetz Deutschland 2026 — Deine Rechte

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) schützt deutsche Verbraucher bei Mobilfunk, Internet und Festnetzverträgen — mit starken Rechten bei Preiserhöhungen, Mindestqualität und Kündigungen.

TKG §57 — Sonderkündigungsrecht

Bei wesentlichen Vertragsänderungen (Preiserhöhungen, Leistungsänderungen) durch den Anbieter: 1 Monat Sonderkündigungsrecht nach Ankündigung. Gilt auch innerhalb der Mindestlaufzeit — kostenlos ohne Restzahlung.

TKG §53 — Mindestbandbreite Internet

Wenn dein Internet dauerhaft nicht die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit erreicht: Preisminderungsrecht und außerordentliches Kündigungsrecht. Messung per Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (breitbandmessung.de).

Rufnummernmitnahme nach TKG §67

Rufnummernmitnahme ist kostenlos und muss innerhalb von 1 Werktag abgewickelt werden. Neuer Anbieter übernimmt den Prozess. Alter Anbieter darf die Mitnahme nicht blockieren.

Bundesnetzagentur — Beschwerden

Bei Streitigkeiten mit Telekommunikationsanbietern: Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de) als Aufsichtsbehörde. Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur: kostenlos, schnell, meist erfolgreich. Telefon: 0228 14 0.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur?
Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur löst Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Telekommunikationsunternehmen kostenlos und schnell. Vor einer Klage sollte immer zuerst die Schlichtung versucht werden.
Kann ich die Telekom zur Einhaltung der vereinbarten Internetgeschwindigkeit zwingen?
Ja, per TKG §53. Wenn das Netz dauerhaft unter Mindestgeschwindigkeit bleibt: Preisminderung oder außerordentliche Kündigung. Messung mit der offiziellen Bundesnetzagentur-Breitbandmessung dokumentieren.

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